1. Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des
Vereins
Der Verein führt den Namen Allgemeiner
Rassekatzenzuchtverein (ARKZV e.V.)
Der Verein hat den Sitz in
Hude
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
Der Zweck des Vereins ist der
Zusammenschluss von Katzenfreunden zur Förderung jedweder Rasse mit folgenden
Zielen:
v
Beratung aller Katzenfreunde in Fragen
Katzenhaltung und- zucht, sowie in vertretbaren Rahmen bei
Katzenkrankheiten,
v
Zusammenarbeit in jedem vertretbaren Rahmen
mit allen Zuchtvereinen, Tierschutzvereinen und Katzenhaltern auf sachlicher
Grundlage im In- und Ausland,
v
Zucht von Katzen mit Führung eines
Zuchtbuches und Erstellung von Ahnentafeln,
v
Vermittlung von Interessenten an Züchter und
Zuchtkaterhalter, sowie Vermittlung von Katzennamen,
v
Weiterbildung von Mitgliedern und
Interessierten in den zweckmäßigen Fachgebieten,
v
Die Abnahme der Sachkundeprüfung.
2. Erwerb der
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder
Unbescholtene ohne Rücksicht auf Gesellschaftlichen Stand, Staatsangehörigkeit,
Beruf, Konfession und Weltanschauung werden.
Dazu erforderlich ist ein vom
Beitretenden, bei Jugendlichen vom gesetzlichen Vertreter, zu Unterzeichnender
Aufnahmeantrag.
Der Vorstand kann die Aufnahme aus
wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung ablehnen, ohne verpflichtet zu
sein, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen.
Eine Mitgliedschaft in einem anderen
Katzenverein muss dem Vorstand des ARKZV e.V. schriftlich angezeigt werden. Die
Nichtanzeige ist ein Ausschlussgrund.
3. Art der
Mitgliedschaft
v
Ordentliche Einzelmitglieder
v
Ordentliche Familienmitglieder Ehegatten
und
v
Jugendliche Mitglieder ( unter 18 Jahre
).
v
Fördermitglied
v
Ehrenmitglied
4. Ende der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
Kündigung, Ausschluss oder Tod.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft
verliert das ausgeschiedene Mitglied mit sofortiger Wirkung alle Ansprüche gegen
den Verein. Bei Kündigung oder Ausschluss endet die Verpflichtung zur Zahlung
des Vereinsbeitrages erst mit dem Ende des Kalenderjahres.
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur
zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist zugelassen. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu
richten
Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden:
v
bei Vereinsschädigendem Verhalten,
v
bei nicht Fristgerechter Zahlung der Beiträge
oder sonstiger Gebühren,
v
bei Verstößen gegen die Satzung und/oder
schwerwiegenden Verstößen gegen die Zucht- und Haltungslinien, sowie
Ausstellungsrichtlinien.
Dem Auszuschließenden Mitglied sind die
Gründe seines Ausschlusses durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Das
Auszuschließende Mitglied hat das Recht auf Anhörung und Teilnahme an der
betreffenden Sitzung des Ausschlusses.
5. Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder sind verpflichtet einen
Jahresbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich als
Jahresbeitrag zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig, spätestens jedoch am
10.01. des jeweiligen Geschäftsjahres,
Familienmitglieder zahlen für die erste
Person (Einzelmitglied) den vollen Mitgliedsbeitrag und für den Ehegatten die
Hälfte des Mitgliedbeitrags. Jugendliche Mitglieder über 18 Jahre ohne eigenes
Einkommen (Schüler, Studenten, Lehrlinge, Wehrpflichtige etc.) zahlen die Hälfte
des Mitgliedsbeitrags. Gründungsmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung der
Jahresbeiträge befreit. Die Höhe des Jahresbeitrags wird vom Vorstand
vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
6. Gebühren
Sonstige Gebühren werden vom Vorstand
festgesetzt. In Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Vorstandes die direkte
Zahlung an den Schatzmeister erfolgen.
7. Vorstand
Der
Vorstand besteht aus:
v
dem 1. Vorsitzenden
v
dem 2. Vorsitzenden
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich gemäß §26 BGB durch mindestens
1 Mitglied des Vorstandes
vertreten. Die Vorstandmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung
erhalten.
8. Ordentliche
Mitgliederversammlung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Die
Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens
enthalten:
v
Bericht über das Vereinsleben, namentlich
über das zurückliegende Vereinsjahr,
v
Kassenbericht des Schatzmeisters,
v
Bericht der Kassenprüfer,
v
Wahl von zwei Kassenprüfern,
v
Entlastung des Vorstands, namentlich des
Schatzmeisters,
v
Satzungsänderungen mit Angabe der
Änderung
Zwei Mitglieder (Kassenprüfer) haben vor
der ordentlichen Mitgliederversammlung den vom Vorstand unterschriebenen
Jahresabschluss und die Buchführung des Vereins anhand der Belege und sonstige
Unterlagen zu prüfen und in der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu
erstatten. Der Ort an dem die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils
stattfindet, wird vom Vorstand festgelegt. Die Mitglieder haben
Vorschlagrecht.
9. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen
Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit
außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn er dies für
erforderlich und zweckmäßig erachtet. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens
ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder der Einberufung der
Mitgliederversammlung unter Benennung der Gründe schriftlich vom Vorstand
verlangt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben am Sitz des Vereins
stattzufinden.
10. Durchführung der
Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom
Vorstand in Textform (email ist möglich) unter Benennung der Tagesordnung
einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt dreißig Tage.
Zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung in Textform (email ist
möglich).
Anträge von Mitgliedern auf Erweiterung
der Tagesordnung müssen schriftlich mind. vierzehn Tage vor der Versammlung beim
Vorstand eingegangen sein. Nur dann können sie auf die Tagesordnung gesetzt
werden, jedoch nur, wenn sie nicht auf eine Satzungsänderung, Auflösung des
Vereins, Änderung der Beiträge oder Änderungen im Vorstand hinzielen. Jede
ordnungsgemäße eingeladene Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn nicht
in der Satzung etwas anderes gesagt ist. Beschlussfassungen erfolgen mit
einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung
oder dem Gesetz eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Zu Satzungsänderungen
bedarf es einer Mehrheit von ¾ aller Stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Sind
in, mit einer solchen Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung, nicht ¾
aller Stimmberechtigten Mitglieder erschienen, ist die Versammlung in diesen
Punkt nicht beschlussfähig.
11. Vorsitz der
Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Versammlung hat
der/die Vorsitzende des Vorstandes oder der Geschäftsführer. Ist von diesen
keiner anwesend, wählt die Versammlung den Versammlungsleiter mit einfacher
Mehrheit auf Antrag eines Stimmberechtigten Mitgliedes.
12. Vereinsvermögen
v
Das Vereinsvermögen darf nur zur Einreichung
des Vereinszwecks verwendet werden. Die Mitglieder haben an den Vermögen keinen
Anteil.
v
Die Mitglieder können Hilfeleistungen, die
zur Erfüllung von Aufgaben zur Erreichung der Ziele des Vereins dienen, ein
entsprechendes Arbeitsentgeld erhalten. Private Einlagen werden erstattet.
v
Der Vorstand hat alljährlich, im Rahmen des
Kassenberichtes, in der ordentlichen Mitgliederversammlung über den Stand der
und die Verwaltung des Vereinsvermögens Rechenschaft abzulegen.
v
Bei der Auflösung des Vereines ist das nach
Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 51 BGB) durch Beschluss der
Mitgliederversammlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder Gemeinschaft zum
Zwecke des Tierschutzes zu übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige tierschützerische Zwecke zu verwenden hat.
v
Stehen hierfür mehrere Einrichtungen zur
Debatte und findet sich keine Mehrheit für eine dieser Einrichtungen, so ist das
verbleibende Vermögen dem Land Niedersachsen, bzw. dessen Rechtsnachfolger zu
übergeben mit der Maßgabe, die Mittel an eine entsprechende Einrichtung mit
obiger Zweckbindung zu übergeben.
Soweit in der Satzung keine Bestimmungen
getroffen worden sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.