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Allgemeiner Rassekatzen Zuchtverein e.V.
Katzenverein - ARKZV e.V.

ARKZV Katzenverein für Katzenzüchter

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eingetragener und unabhängiger Katzenzuchtverein ohne Ausstellungszwang seit 2013

Katzenverein ARKZV e.V.
für Züchter aus
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Satzung
Satzung

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen Allgemeiner Rassekatzenzuchtverein (ARKZV e.V.)
Der Verein hat den Sitz in Hude

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Katzenfreunden zur Förderung jedweder Rasse mit folgenden Zielen:

 

v     Beratung aller Katzenfreunde in Fragen Katzenhaltung und- zucht, sowie in vertretbaren Rahmen bei Katzenkrankheiten,

v     Zusammenarbeit in jedem vertretbaren Rahmen mit allen Zuchtvereinen, Tierschutzvereinen und Katzenhaltern auf sachlicher Grundlage im In- und Ausland,

v     Zucht von Katzen mit Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von Ahnentafeln,

v     Vermittlung von Interessenten an Züchter und Zuchtkaterhalter, sowie Vermittlung von Katzennamen,

v     Weiterbildung von Mitgliedern und Interessierten in den zweckmäßigen Fachgebieten,

v     Die Abnahme der Sachkundeprüfung.

 

2. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene ohne Rücksicht auf Gesellschaftlichen Stand, Staatsangehörigkeit, Beruf, Konfession und Weltanschauung werden.

 

Dazu erforderlich ist ein vom Beitretenden, bei Jugendlichen vom gesetzlichen Vertreter, zu Unterzeichnender Aufnahmeantrag.

 

Der Vorstand kann die Aufnahme aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung ablehnen, ohne verpflichtet zu sein, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen.

 

Eine Mitgliedschaft in einem anderen Katzenverein muss dem Vorstand des ARKZV e.V. schriftlich angezeigt werden. Die Nichtanzeige ist ein Ausschlussgrund.

 

3. Art der Mitgliedschaft

 

v     Ordentliche Einzelmitglieder

v     Ordentliche Familienmitglieder Ehegatten und

v     Jugendliche Mitglieder ( unter 18 Jahre ).

v     Fördermitglied

v     Ehrenmitglied

 

4. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch: Kündigung, Ausschluss oder Tod.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das ausgeschiedene Mitglied mit sofortiger Wirkung alle Ansprüche gegen den Verein. Bei Kündigung oder Ausschluss endet die Verpflichtung zur Zahlung des Vereinsbeitrages erst mit dem Ende des Kalenderjahres.

 

Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zugelassen. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

v     bei Vereinsschädigendem Verhalten,

v     bei nicht Fristgerechter Zahlung der Beiträge oder sonstiger Gebühren,

v     bei Verstößen gegen die Satzung und/oder schwerwiegenden Verstößen gegen die Zucht- und Haltungslinien, sowie Ausstellungsrichtlinien.

 

Dem Auszuschließenden Mitglied sind die Gründe seines Ausschlusses durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Das Auszuschließende Mitglied hat das Recht auf Anhörung und Teilnahme an der betreffenden Sitzung des Ausschlusses.

 

5. Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder sind verpflichtet einen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich als Jahresbeitrag zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig, spätestens jedoch am 10.01. des jeweiligen Geschäftsjahres,

 

Familienmitglieder zahlen für die erste Person (Einzelmitglied) den vollen Mitgliedsbeitrag und für den Ehegatten die Hälfte des Mitgliedbeitrags. Jugendliche Mitglieder über 18 Jahre ohne eigenes Einkommen (Schüler, Studenten, Lehrlinge, Wehrpflichtige etc.) zahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrags. Gründungsmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung der Jahresbeiträge befreit. Die Höhe des Jahresbeitrags wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

6. Gebühren

Sonstige Gebühren werden vom Vorstand festgesetzt. In Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Vorstandes die direkte Zahlung an den Schatzmeister erfolgen.

 

7. Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

 

v     dem 1. Vorsitzenden

v     dem 2. Vorsitzenden

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB durch mindestens
1 Mitglied des Vorstandes vertreten. Die Vorstandmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

 

8. Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

 

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:

 

v     Bericht über das Vereinsleben, namentlich über das zurückliegende Vereinsjahr,

v     Kassenbericht des Schatzmeisters,

v     Bericht der Kassenprüfer,

v     Wahl von zwei Kassenprüfern,

v     Entlastung des Vorstands, namentlich des Schatzmeisters,

v     Satzungsänderungen mit Angabe der Änderung

 

Zwei Mitglieder (Kassenprüfer) haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den vom Vorstand unterschriebenen Jahresabschluss und die Buchführung des Vereins anhand der Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und in der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Der Ort an dem die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils stattfindet, wird vom Vorstand festgelegt. Die Mitglieder haben Vorschlagrecht.

 

9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn er dies für erforderlich und zweckmäßig erachtet. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder der Einberufung der Mitgliederversammlung unter Benennung der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben am Sitz des Vereins stattzufinden.

 

10. Durchführung der Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand in Textform (email ist möglich) unter Benennung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt dreißig Tage.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung in Textform (email ist möglich).

 

Anträge von Mitgliedern auf Erweiterung der Tagesordnung müssen schriftlich mind. vierzehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Nur dann können sie auf die Tagesordnung gesetzt werden, jedoch nur, wenn sie nicht auf eine Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Änderung der Beiträge oder Änderungen im Vorstand hinzielen. Jede ordnungsgemäße eingeladene Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn nicht in der Satzung etwas anderes gesagt ist. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung oder dem Gesetz eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ aller Stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Sind in, mit einer solchen Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung, nicht ¾ aller Stimmberechtigten Mitglieder erschienen, ist die Versammlung in diesen Punkt nicht beschlussfähig.

 

11. Vorsitz der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Versammlung hat der/die Vorsitzende des Vorstandes oder der Geschäftsführer. Ist von diesen keiner anwesend, wählt die Versammlung den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit auf Antrag eines Stimmberechtigten Mitgliedes.

 

12. Vereinsvermögen

 

v     Das Vereinsvermögen darf nur zur Einreichung des Vereinszwecks verwendet werden. Die Mitglieder haben an den Vermögen keinen Anteil.

v     Die Mitglieder können Hilfeleistungen, die zur Erfüllung von Aufgaben zur Erreichung der Ziele des Vereins dienen, ein entsprechendes Arbeitsentgeld erhalten. Private Einlagen werden erstattet.

v     Der Vorstand hat alljährlich, im Rahmen des Kassenberichtes, in der ordentlichen Mitgliederversammlung über den Stand der und die Verwaltung des Vereinsvermögens Rechenschaft abzulegen.

v     Bei der Auflösung des Vereines ist das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 51 BGB) durch Beschluss der Mitgliederversammlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder Gemeinschaft zum Zwecke des Tierschutzes zu übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige tierschützerische Zwecke zu verwenden hat.

v     Stehen hierfür mehrere Einrichtungen zur Debatte und findet sich keine Mehrheit für eine dieser Einrichtungen, so ist das verbleibende Vermögen dem Land Niedersachsen, bzw. dessen Rechtsnachfolger zu übergeben mit der Maßgabe, die Mittel an eine entsprechende Einrichtung mit obiger Zweckbindung zu übergeben.

 

Soweit in der Satzung keine Bestimmungen getroffen worden sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

 


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