ARKZV e.V. Stand 08.2013
Die Zucht-und Haltungsrichtlinien
des ARKZV e.V. sind für jedes Mitglied bindend.
1.
Haltungsrichtlinien Das jeweils gültige Tierschutzgesetz mit seinen
Ausführungsbestimmungen ist im Sinne einer Mindestanforderung für alle
Mitglieder bindend.
1.2 Lebensraum Die Mitglieder
sind verpflichtet, grundsätzlich in Wohngemeinschaft mit ihren Katzen zu leben.
Für jedes, ab dem 10.Lebensmonat gehaltene Tier, ist ein Lebensraumminimum von
5qm als Richtmaß einzuhalten. Käfighaltung in jeder Form und ausschließende
Zwingerhaltung sind verboten. Im Zuwiderhandlungsfalle hat der Ausschluß aus
dem ARKZV e.V. zu erfolgen. Auch Deckkater dürfen nicht völlig isoliert
gehalten werden. Ihnen ist Menschenkontakt zu ermöglichnen und gegebenenfalls
ein kastriertes Tier zur Gesellschaft beizugeben u/o Sichtkontakt zu anderen
Katzen zu ermöglichen. Bei vorübergehender notwendiger Deckkater-Separierung
oder medizinisch erforderlicher Isolierung einzelner Tiere ist darauf zu
achten, dass jedem Tier ein Lebensraum von 5qm bei mindestens 2m Höhe zur
Verfügung steht. Der Raum muss sauber, gut beheizbar, zugfrei und mit
Tageslicht und Frischluftzufuhr versehen sein. Es müssen aussreichend Toiletten
sowie Liege- und Kratzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Auf tierärztliche
Anordnung ( Attest ) ist eine vorübergehende Unterbringung in einem
Quarantänekäfig möglich.
1.3 Pflege und
Ernährung Die Tiere sind artgemäß und Abwechslungsreich zu
ernähren. Die Futtermenge richtet sich nach der Körperkonstitution.
Unterernährung und Übergewicht sind zu vermeiden. Den besonderen
Ernährungsbedürfnissen von tragenden und säugenden Katzen sowie Jungtieren ist
Rechnung zu tragen.
1.4 Körperliche
Eingriffe Katzen beiderlei Geschlechtes, mit denen nicht gezüchtet
wird, sollten im entsprechenden Alter sterilisiert oder kastriert werden.
Künstliche Veränderungen kosmetischer Art und die Amputation der Krallen sowie
sonstige Eingriffe sind verboten. Im Zuwiderhandlungsfalle hat der Ausschluss
aus dem ARKZV e.V. zu erfolgen.
1.5
Krankheiten Im Falle auftretender Krankheiten sind die Mitglieder
verpflichtet, einen Tierarzt zu konsultieren. Alle infektiösen Krankheiten, wie
z.b. Katzenseuche, Katzenschnupfen, Tollwut, Hautpilzerkrankungen, sind dem
Zuchtamt des ARKZV e.V. umgehend anzuzeigen. Auf Antrag des Zuchtamtes
kann der erste Vorsitzende des ARKZV e.V. eine sofortige Zwingersperre
verfügen. Diese gilt solange , bis durch ein tierärztliches Attest nachgewiesen
wird, dass der gesamte Tierbestand frei ist von jeder übertragbaren Krankheit.
Während der Dauer der Zwingersperre darf der Tierhalter keine Ausstellungen
oder Info-Shows besuchen, keine Katzen zum Decken annehmen oder weggeben und
keine Tiere abgeben oder verkaufen. Die zuständigen Verbandsorgane sind
verpflichtet, alle Angaben streng vertraulich zu behandeln.
1.6
Impfungen Jedes Tier ist regelmäßig gegen Katzenseuche zu impfen.
Weitere Schutzimpfungen gegen Katzenschnupfen und Tollwut werden empfohlen. Die
Tollwut- und Katzenseuche- Impfung ist Pflicht für alle Ausstellungstiere. Alle
Schutzimpfungen müssen von einem Tierarzt vorgenommen werden.
1.7 Haltungskontrolle Das Zuchtamt des ARKZV e.V:
ist berechtigt, sich persönlich oder durch zwei von ihm beauftragte Personen
von der artgemäßen Haltung der Tiere zu überzeugen. Bei einer der Mehrheit des
Zuchtamtes beanstandeten Katzenhaltung wird gemäß 1.9 verfahren.
1.8 Haltungsstatistik Jedes Mitglied ist
verpflichtet, jede im Haus lebende Zuchtkatze bzw. -Kater dem ARKZV e.V. zu
melden.
1.9 Zuwiderhandlungen Bei Bekannt werden
eines Verstoßes gegen die bestehenden Haltungsrichtlinien in einem oder mehreren
Fällen wird, sofern in den Haltungsrichtlinien nichts anderes gesagt, wie folgt
verfahren: An das betreffende Mitglied ergeht seitens des Zuchtbuchamtes des
ARKZV e.V. die Aufforderung zu schriftlicher Stellungnahme binnen einer
Frist von 14 Tagen. Lässt das Mitglied die gesetzte Frist schuldhaft
verstreichen oder liefert es keine ausreichende Begründung für sein Verhalten,
spricht das Zuchtamt einen Verweis aus. Im Rahmen dieses Verweises ergeht an
das Mitglied schriftlich die Aufforderung zur Abänderung des Misstandes
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Die Beweispflicht liegt beim Mitglied.
Ungeachtet desse behählt sich das Zuchtamt das Recht vor, sich vor Ort
persönlich oder durch zwei von ihm beauftragte Personen vom Befolgen seiner
Anweisungen zu überzeugen. Bei Nichtbeachtung der Weisungen des Zuchtamtes oder
nochmaligen Verstoß gegen die Haltungsrichtlinien hat der Ausschluss aus dem
Verband zu erfolgen. Dem Obmann des Zuchtamtes ist das Recht auf Stellung einer
Strafanzeige vorbehalten.
2.0
Zuchtrichtlinien Züchter ist, wer eine in seinem Besitz befindliche
Katze decken lässt bzw. die Mutterkatze eines Wurfes am Tage der Geburt der
Jungtiere besitzt. Die Züchter dürfen die Zucht nur als Hobby und nicht zum
Gelderwerb betreiben.
2.1 Zwingername Jeder Züchter
des ARKZV e.V. ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu beantragen. Bei der
Beantragung sind mehrere Namen zur Auswahl anzugeben. Der Antrag ist beim
Zuchtamt des ARKZV e.V. zu stellen. Die Eintragung des Zwingernamen
erfolgt nach Überprüfung. Der dann zu führende Zwingername wird dem Mitglied
vom Verband in der Zwingerschutz-Urkunde bestätigt.
Alle im Zwinger
eines Züchters geborenen Jungtiere erhalten zum Vornamen diesen Zwingernamen.
Dieser kann dem Vornamen voran-oder nachgestellt werden. Eine einmal gewählte
Regelung muss beibehalten werden. Vorname und Zwingername samt allen
Satzzeichen und Leerstellen dürfen 40 Stellen nicht überschreiten.
Eingetragene Zwingernamen sind nicht als Vornamen zulässig.
Jeder
Züchter hat nur Anspruch auf einen einzigen Zwingernamen. Die Bildung von
Zuchtgemeinschaften kann beantragt werden. Bei der Beantragung des Zwingernamens
ist eine Hauptadresse anzugeben, die zugleich als Züchtersadresse fungiert. Bei
der Trennung der Lebendspartner ist dem Zuchtamt unverzüglich mitzuteilen, wer
den Zwingernamen übernimmt.
Die Bildung von Zuchtgemeinschaften kann
beantragt werden. Bei der Beantragung des Zwingernamens ist eine Hauptadresse
anzugeben, die zugleich als Züchteradresse fungiert.
Zwingernamen
anderer Vereine/Verbände können bei Eintritt in den ARKZV e.V. übernommen
werden, sofern derselbe Name noch nicht für ein anderes Mitglied registriert
wurde und nicht andere Gründe dagegen sprechen. Hierüber entscheidet das
Zuchtamt. Die Beantragung eines zusätzlichen Zwingernamens in einen anderen
Verein/ Verband ist nicht erlaubt.
2.2 Zulassung zur
Zucht Zuchttiere beiderlei Geschlechts müssen vor der ersten
Verpaarung zuchttauglich geschrieben sein. Von Katern, die vor Vollendung des
10. Lebensmonates die Geschlechtsreife erlangen, muss eine Bescheinigung vom
Tierarzt vorgelegt werden, in dem dieser bescheinigt, dass die Katze/Kater frei
von Krankheiten und genetischen Fehlern ist und körperlich sowie
gesundheitlich zum Zuchteinsatz eingesetzt werden kann.
2.3
Verpaarungsbestimmungen Mit Annahmen zur Deckung erklären Kater- und
Katzenhalter, dass alle Tiere frei sind von ansteckenden Krankheiten u/o
Parasiten.
Beide Tiere haben eine gültige Impfung gegen Katzenseuche,
die unter Vorlage des Impfpasses nachzuweisen ist. Weitere Impfungen gegen
Katzenschnupfen und Tollwut werden von Vereinsseite angeraten und können von
jedem Kater- und Katzenhalter ebenso verlangt werden.
Es ist
Deckkaterhaltern untersagt, Katzen zur Deckung anzunehmen, deren Besitzer in
keinerlei Zuchtverband/Verein Mitglied ist, um die ungezielte Vermehrung der
Katzen zu vermeiden.
Die Deckgebühr ist fällig bei Abholung der Katze.
Der Besitzer der Katze erhält die Deckbescheinigung und Kopien des
Katzenstammbaumes. In anderen Vereinen/Verbänden registrierte Deckkater sind
zugelassen. Es ist nicht zulässig, Jungtiere als Deckentschädigung zu
versprechen oder sich versprechen zu lassen. Eine Vereinbarung über ein
Vorkaufsrecht für ein Jungtier ist erlaubt. Sollte sich innerhalb von 7 Wochen
nach erfolgter Erstdeckung herausstellen, dass die Katze nicht aufgenommen hat,
ist der Katerhalter davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Katze wird dann
innerhalb eines Jahres nach Erstdeckung für eine weitere Verpaarung mit dem
selben Kater zugelassen. Ist die Annahme der Katze in diesem Zeitraum seitens
des Katerhalters nicht möglich, wird die Hälfte der Deckgebühr erstattet. Bleibt
auch die zweite Deckung innerhalb der Jahresfrist erfolglos, verfällt die
Deckgebühr zu 2/3, 1/3 wird dem Besitzer der Katze erstattet. Nimmt der Besitzer
der Katze die zweite, kostenlose Deckung für sein Tier nicht in Anspruch,
verfällt die Deckgebühr in voller Höhe.
Jeder Kater darf immer nur mit
einer Katze verpaart werden. Sobald es sich um Zwingerfremde Katzen handelt.
Nach beendeter Deckung darf ihm erst nach einer Pause von mind. 14 Tagen wieder
eine Zwingerfremde Katze zugeführt werden, damit der Kater eine eventuelle
Infektion nicht weitergeben kann. Der Katzenhalter hat zugewährleisten, dass
jede zur Deckung vorgesehene Katze aus dem eigenen oder fremden Zwinger
ausschließlich von einem einzigen Kater gedeckt wird. Jungtiere aus
versehentlichen Doppeldeckungen erhalten keine Stammbäume. Eine gedeckte Katze
darf frühstens 4 Wochen nach Deckung mit einem anderen Kater zusammenkommen.
Dies gilt auch, wenn eine Zuchtkatze entlaufen war.
Weibliche Tiere
dürfen erst mit vollendeten 10. Lebensmonat zum ersten mal gedeckt werden. In
Ausnahmefällen ( z.B. Dauerrolligkeit ) kann das Zuchtamt bei Einreichen eines
tierärztlichen Gesundheitsatteses die Deckung gestatten.
Jede Katze darf
innerhalb von 24 Monaten höchstens drei Würfe zur Welt bringen. Zwischen zwei
Wurfterminen sollten wenigstens sechs Monate liegen, um zu gewährleisten, dass
ein Muttertier nicht gleichzeitig einen Wurf säugt und einen zweiten trägt. Ist
ein ganzer Wurf tot geboren oder sterben alle Jungtiere innerhalb einer Woche
nach der Geburt, so wird dieser Wurf auf die oben genannten drei Würfe innerhalb
24 Monaten nicht angerechnet. Die Mutterkatze sollte jedoch in der Regel
frühstens bei der zweiten Rolligkeit erneut gedeckt werden, um eine ausreichende
Erholungsphase und die notwendige hormonelle Umstellung zu sichern.
2.4 Deckmeldung Jeder Kater-bzw. Katzenhalter ist
verpflichtet, innerhalb einer Woche nach erfolgter Deckung den Vordruck
"ARKZV Deckmeldung" dem Zuchtamt zuzuleiten.
2.5
Stammbäume Nur Mitglieder des ARKZV e.V. können Stammbäume
beantragen. Es müssen alle in einem Wurf geborenen Jungtiere registriert
werden. Für jedes Jungtier wird ein über 4 Ahnengenerationen reichender
Stammbaum oder auf Wunsch des Züchters ein Abstammungsnachweis für
Liebhabertiere erstellt.
Stammbäume sind innerhalb von 8 Wochen
nach Geburt der Kitten, mit der Wurfmeldung (unter Formulare) beim Zuchtbuchamt
zu beantragen. Mit der verfügbaren Wurfankündigung (unter Formulare) können z.B.
Pointzüchter, die Beantragungsfrist der Stammbäume auf maximal 14 Wochen
verlängern. Bitte beachten Sie, dass mit
einer Regelbearbeitungszeit der Stammbäume von circa 4-8 Wochen zu
rechnen ist.
Bei Beantragung sind einzureichen:
1. "Deckbescheinigung" (nur bei Fremddeckung durch einen Zwingerfremden
Kater)
2. "Wurfmeldung Stammbaumantrag Kitten" mit Angabe der vollständigen
Wurfgröße, Farbe, Namen, Rasse, Eltern und Züchterdaten (inkl.
Totgeborene oder gestorbene Kitten bis zum Beantragungszeitpunkt).
3. Fotokopien beider Elternstammbäume, soweit diese im Zuchtamt noch
nicht registriert sind.
4. Nachweise der Zuchttauglichkeits- Bescheinigung, sofern es sich um einen
erstmaligen Wurf / eine Erstmalige Deckung handelt und dieser Nachweis noch
nicht regestriert wurde.
5. Stammbäume der Elterntiere werden so übernommen, wie sie dem Zuchtamt
vorliegen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Titel der Eltern und anderer Ahnen
zu ändern, sofern diese auf dem mitzuschickenden Fotokopien der
Elternstammbaumkopien ausdrücklich vermerkt und nachgewiesen werden. Das
Zuchtamt wird diese Titel nicht automatisch übernehmen. Wünscht ein Züchter nach
Erhalt der Ahnentafel nachträglich eine Titeländerung, so gilt diese Änderung
als eine Stammbaum-Neu-Erstellung.
2.6
Wurfabnahme Die Abnahme der Würfe erfolgt soweit möglich in der
Regel durch ein gewähltes Mitglied der Ortsgruppe. Die Abnahme kann auch von
einem Tierarzt durchgeführt werden. Für jeden abgenommenen soll die Wurfgröße
und der Gesundheitszustand des Wurfes bescheinigt werden.
2.7
Umschreibungen und sonstige Registrierungen Jeder Züchter ist
verpflichtet, die Stammbäume von/aus anderen Vereinen erwobenen Katzen
registrieren zu lassen, spätestens dann, wenn diese zur Zucht eingesetzt werden
sollen. Hält die Registrierung einer genetischen Überprüfung nicht stand, darf
das Tier nur mit Zustimmung des Zuchtamtes zur Zucht verwendet werden.
Registrierte Zuchttiere, die aus der Zucht ausscheiden, sind zwecks Streichung
in der Katzenkatei des ARKZV e.V. dem Zuchtamt zu melden. Eigenmächtige
Änderungen in Stammbäumen sind unzulässig und machen den Stammbaum als Dokument
wertlos. Von dieser Regel ausgenommen sind auf Ausstellungen erworbene
Zertifikate, die am Fuß des Stammbaumes eingetragen werden können. Bewertungen
für den Erhalt des Titels sind unter Einsendung der fotokopierten Urkunde und
des dazugehörigen Richterberichtes dem Zuchtamt zu melden. Für erworbene Titel
können Urkunden beantragt werden. Farbänderungen in bereits ausgestellten
Stammbäumen können nach einer Richterbewertung auf einer Ausstellung mit
Gegenzeichnung eines zweiten Richters oder außerhalb von Ausstellungen durch
einem vom Zuchtamt benannten Richter erfolgen. Eine Umschreibung der Farbe kann
nur einmalig erfolgen in einem neuen, umgeschriebenen Stammbaum.
Bei
Namens u/o Geschlechtsänderungen wird auf Antrag ein neuer Stammbaum erstellt.
Fehlerhafte Angaben bei der Beantragung von Stammbäumen können jederzeit auf
Antrag geändert werden, wobei der Original Stammbaum dem Zuchtamt vorliegen
muss.
2.8 Abgabe von Tieren Jedes abzugebene Tier
muss gesund und Parasitenfrei sein. Beim Verkauf oder der Abgabe eines Tieres
sind dem neuen Besitzer der Stammbaum und der Impfpass auszuhändigen, sobald
der volle Kaufpreis bezahlt wurde. Der Besitztransfer ist dem Zuchtamt mit der
Anschrift des neuen Besitzers zuzuschicken. Das Zuchtamt registriert den
Besitzerwechsel und schickt den Transfer dem neuen Besitzer zu. Es wird
angeraten, Tiere nur mit Verkaufs-/Übergabevertrag abzugeben. Darüber hinaus ist
der Züchter / Vorbesitzer verpflichtet, für jedes von Ihm abgegebene Tier
folgende Angaben zu registrieren: Name,Geburtsdatum, Rasse des Tieres, Name und
Anschrift des neuen Besitzers. Es ist verboten, Tiere an Zoohandlungen,
Warenhäuser, Tierhändler, Pelztierfarmen und Versuchsanstalten abzugeben,
Zuwiderhandlung zieht den sofortigen Ausschluss aus dem Verband nach sich. Die
Vermittlung über eine Zoohandlung, wobei das betreffende Tier bis zur Abgabe
beim Züchter bleibt, ist gestattet. Jungtiere dürfen frühestens nach Vollendung
der 12. Lebenswoche abgegeben werden. Sie müssen zum Zeitpunkt der Abgabe eine
vollständige Impfung gegen Katzenseuche haben. Weitere Impfungen gegen
Katzenschnupfen und Tollwut werden angeraten. Bei der Abgabe eines Tieres ist
der neue Besitzer genauestens über die Ernährungsgewohnheiten des betreffenen
Tieres zu informieren.
2.9 Zuchtbeschränkungen Von
der Zucht ausgeschlossen sind Katzen mit Wesensmängeln, Spaltnasen, Rachen-und
Gaumenspalten, Taubheit, Blindheit, Schielen, Kryptorchismus ( Unfähigkeit der
Hoden durch den Leistenkanal in den Hodensack zu gelangen ), Monorchismus (
Einhodigkeit), Polyactylie ( Vielzehigkeit ), Fehlern an der Schwanzwirbelsäule
( Knick,Knoten u.ä. ), Schiefstellung der Kiefer und anderen genetischen
Fehlern. Bei Wissentlicher Verpaarung von Tieren mit o.g. Fehlern, erfolgt der
Ausschluss aus dem Verband. Das Zuchtamt rät allen Züchtern, bei Katzenrassen,
die von vornherein aus genetischen Anomalien herausgezüchtet worden sind, ( z.B.
der tödliche Lethalfaktor bei der Manx ) und Linien, in denen vermehrt
Unregelmäßigkeiten auftreten, wie z.B. Totgeburten, Kaiserschnitte, offene
Bäuche u.s.w. , auf eine Weiterzucht zu verzichten.
2.10
Verwandtenverpaarungen Die Paarung zwischen Vollgeschwistern ist vor
der Deckung beim Zuchtamt zu beantragen unter Beifügung der fotokopierten
Stammbäume der Paarungspartner und Angabe des jeweiligen Zuchtzieles. Für
Jungtiere aus einer solchen Verpaarung müssen tierärztliche Gutachten
beigebracht werden. Diese Regelung gilt auch bei einer Paarung von Partnern, in
deren Vorfahrenreihe nur 9 oder weniger verschiedene Ahnen in drei aufeinander
folgenden Generationen vorhanden sind. Zu zählen sind hier die Paarungspartner
selbst, deren Eltern und Großeltern.
2.11
Rassekreuzungen Rassekreuzungen sind verboten. Sie werden nur dann
vom Zuchtamt genehmigt, wenn sie einem gut durchdachten und geplanten Zuchtziel
dienen. Ein Antrag hierfür ist unter Darlegung des Zuchtzieles in doppelter
Ausfertigung an das Zuchtamt zu stellen. Die Zuordnung aus einer genehmigten
Rassekreuzung gefallenen Jungtiere kann auf jeder Ausstellung erfolgen.
Voraussetzung hierfür ist die Bewertung der Katze mit " vorzüglich". Sie bekommt
einen Experimental-Stammbaum.
2.12 Zucht neuer
Rassen Die Zucht neuer Rassen und Farben ist unter genauer Darlegung
des Zuchtzieles und des geplanten Zuchtweges schriftlich beim Zuchtamt des
ARKZV e.V. zu beantragen. Die Anerkennung neuer Rassen und Farben richtet
sich nach den gültigen nationalen Regeln.
Die vorliegenden Zucht- und
Haltungsrichtlinien sind ab 1. August 2013in Kraft.
Vorstand des ARKZV e.V. |